Der Verein führt den Namen "Waldorfhaus".
Er hat den Sitz in Wuppertal und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenrjahr.
1. Der Verein fördert Bildung und Erziehung auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners.
2. Zu seinen Aufgaben gehören ebenfalls die Aus- und Fortbildung von Erzieherinnen und Erziehern und anderen pädagogisch-interessierten Menschen, sowie die Förderung dieser Bildungsaufgaben.
3 a) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch volkspädagogische Bildungs- und Erziehungsarbeit.
3 b) Der Verein kann Träger von Waldorfkindergärten oder anderen sozialen oder pädagogischen Einrichtungen sein.
Die Aufnahme und die Betreuung von Kindern ist in keiner Weise von der Zahlung eines Vereinsbeitrages oder einer Spende abhängig.
4. Der Verein ist offen für alle Kinder, deren Eltern eine Betreuung im Sinne der Waldorfpädagogik wünschen. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden; sie können höchstens ihre Einlagen zurückerhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine vom Verein getragene Kindertageseinrichtung besuchen, müssen Mitglied des Vereins werden. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder.
2. Im Einzelfall können auch durch Beschluß der Mitgliederversammlung passive Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie Mitglieder des Vorstandes sind.
2.1 Ebenso können Mitarbeiter des Vereins (z.B. Erzieherinnen/Erzieher oder Verwaltungsangestellte etc.) durch einfache Erklärung für die Zeit ihrer Mitarbeit Mitglied werden.
2.2 Die Aufnahme in den Verein wird vom Vorstand bestätigt.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Ausschließung aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes oder durch Austritt, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Mitgliedschaft kann auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn der Vorstand dem zustimmt.
Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, erlischt automatisch, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen.
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Für die Nutzung der vom Verein unterhaltenen Zweckbetriebe sind von den aktiven Mitgliedern Benutzungs- bzw. Leistungsentgelte zu erheben.
(A) Vorstand
(B) Mitgliederversammlung
(C) Kollegium
1.1. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und besteht aus vier Mitgliedern, die den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB bilden und je zu zweit vertretungsberechtigt sind.
1.2. Dieser Vorstand kann zu einem erweiterten Vorstand mit zusätzlichen Mitgliedern ergänzt werden.
1.3. Zulässig ist es, dass der Vorstand durch einstimmigen Beschluss aller anwesenden Vorstandsmitglieder einem Vorstandsmitglied Alleinvertretungsbefugnis für einen begrenzten Zeitraum ( maximal 6 Monate ab Beschlussfassung ) für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung oder für unaufschiebbare Entscheidungen während der Bauphase des Neubauprojektes erteilt.
1.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ergibt sich aus dieser. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Er führt die laufenden Geschäfte. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Wahrnehmungen des Vorstandes beziehen sich auf:
- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
- die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- die Vorlage eines Entwurfs des Haushaltsplanes auf der Mitgliederversammlung
- die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
- die Einberufung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung
- die Einstellung von Mitarbeitern
- die Ernennung von Arbeitskreisen
2. Haftungsfragen:
Angesichts der Ehrenamtlichkeit und des hohen zeitlichen Engagements, gerade auch anlässlich der durch das Neubauvorhaben entstehenden finanziellen Risiken, soll der Vorstand bezüglich seiner Haftung erleichtert werden mit sofortiger Wirkung:
a) Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein wird auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzlicher Verletzung der Geschäftspflichten beruhen.
b) Der Verein stellt den Vorstand von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese nicht Schäden zum Gegenstand haben, die durch den Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
c) Haftungsmaßstab ist bei allen Haftungsfragen in Bezug auf den Vorstand grundsätzlich ein durchschnittliches Vereinsmitglied und nicht etwa ein/e Fachfrau/mann mit Spezialkenntnissen, auch bei der Beurteilung der Frage, ob das Vorstandsmitglied hätte erkennen müssen, dass in dem betreffenden Fall ein/e Fachfrau/mann hätte zu Rate gezogen werden müssen.
d) Schadensersatzansprüche des Vereins gegenüber dem Vorstand können nicht abgetreten, verpfändet oder in einer vergleichbaren Form auf Dritte übertragen werden.
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Frist.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung übernimmt die Entlastung des Vorstandes.
5. Die Mitgliederversammlung befasst sich mit folgenden Punkten:
- den Grundsätzen für die Errichtung und den Betrieb der Tageseinrichtung
- auf der Tagesordnung stehenden Punkten
- Wahl der Kassenprüfer
6. Jeder auf der Mitgliederversammlung Anwesende darf nur zwei nicht Anwesende durch schriftliche Willensbekundung vertreten.
1. Das Kollegium besteht aus den Erzieherinnen und Erziehern der Tageseinrichtung.
2. Das Kollegium verwirklicht und verantwortet die Erziehung der Kinder im Sinne der Pädagogik Rudolf Steiners. Es löst alle pädagogischen Fragen eigenverantwortlich und weisungsunabhängig.
3. Der Vorstand kann die Tätigkeit des Kollegiums in rechtlichen und sozialen Fragen beratend unterstützen. Ferner kann der Vorstand Arbeitskreise zur pädagogischen Unterstützung bestellen.
4. Das Kollegium gibt sich eine eigene Ordnung.
5. Die Neueinstellung von Erzieherinnen und Erziehern sollte nur im Einvernehmen mit dem Kollegium möglich sein.
6. Bei der Aufnahme neuer Kinder sind alle pädagogischen Aspekte Aufgabe des Kollegiums.
Die in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und einem Mitglied zu unterzeichnen.
Zum Beschluss der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der vertretenen Mitglieder erforderlich. In diesem Fall oder bei Aufhebung der Gemeinnützigkeit fällt das nach Rückzahlung von Einlagen verbleibende Vereinsvermögen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung an den "Verein zur Förderung des Waldorfhaus e.V., Wuppertal" oder an die "Vereinigung der Kindergärten nach der Pädagogik Rudolf Steiners (Internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten)" e.V. Stuttgart oder andere gemeinnützige Organisationen, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. In letzterem Fall ist vorher die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.